Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
2. Angebot und Lieferumfang
Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehören-den Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugängjich gemacht werden.
Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Ände-rungen für den Käufer zumutbar sind. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne daß er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die gelieferten Waren werden zu denen am Tag der Lieferung gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Sollten sich diese Preise zwischen dem Tag des Kaufvertrages und dem Tag der Lieferung geändert haben, so gelten die neuen Preise als vereinbart. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, daß sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Die Zahlung hat zu erfolgen: 8 Tage nach Lieferung 2 % Skonto, 20 Tage nach Lieferung netto ohne Abzug. Reparaturen sind netto ohne Abzug zahlbar. Die im Kaufvertrag vereinbaren Zahlungsbedingungen sind genauso einzuhal-ten. Bei Zahlungsverzug behält sich der Verkäufer alle Rechte, auch die Zinsberechnung vor. Gutschriften und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
4. Lieferfristen und Verzug
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Der vorstehende Absatz gilt im Falle einer vorn Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe, daß sich dessen Haftung auf höch-stens 10 % des Wertes der vereinbarten Lieferung beschränkt. Für durch Verschulden des Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer ( ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden ) nicht einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§325 BGB) oder Ver-zug (§326 BGB) bleibt unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. Ist der Käufer Pächter, so verpflichtet er sich außerdem im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter und dem Kreditinstitut zu sichern. Ist der Käufer Wiederverkäufer, bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Erfolgt die Lieferung für einen vom Käufer unterhaltenen Geschäftsbetrieb so ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt in Hohe der Rechnungsbeträge zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 10 % an den Verkäufer ab. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer beziehungsweise in dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich dem Recht auf Einräumung einer Sicherungshypothek, an den Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Ver-käufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Ge-genstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetzt Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrige Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
6. Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche An-zeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß erkennbare Mängel binnen14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorste-henden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Verkäufers oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter, sowie in den Fällen in denen die Schadensersatzhaftung des Verkäufers mit der Verletzung der „Kardinalpflicht" oder einer „vertragswesentlichen Pflicht“ begründet wird. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer. Für die Beschaffenheit des Materials wird nur insoweit gehaftet, als auch der Vorlieferant die Gewährleistung übernimmt. Mündliche Abreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Kastellaun.
Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
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